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   FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2020 - 5 K 5093/20   

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FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2020 - 5 K 5093/20 (https://dejure.org/2020,74298)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2020 - 5 K 5093/20 (https://dejure.org/2020,74298)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2020 - 5 K 5093/20 (https://dejure.org/2020,74298)
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 - 16 K 5148/20

    Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Kopie der Steuerakten

    Der Kläger betreibt gegen das Finanzamt beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg ein unter dem Aktenzeichen 5 K 5093/20 geführtes Klageverfahren wegen der Gewerbesteuermessbeträge 2013 bis 2015, die durch das Finanzamt festgesetzt wurden.

    Zunächst beantragte der Kläger über das Gericht mit Schreiben vom 19.08.2020 im Verfahren 5 K 5093/20 elektronisch über das System "besonderes elektronisches Anwaltspostfach" (beA), dass der Beklagte die gespeicherten Daten in entsprechender Anwendung des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO elektronisch zur Verfügung stellt.

    Das Gericht hat ferner die Streitakten des Verfahrens 5 K 5093/20 beigezogen.

    Dies hat der BFH zuletzt in einem Beschwerdeverfahren betreffend das unter dem Aktenzeichen 5 K 5093/20 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführte Parallelverfahren des Klägers entschieden (BFH, Beschluss vom 07.06.2021 - VIII B 123/20 -, BFH/NV 2021, 1292) und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht der in Papier geführten Prozessakten in einer "gängigen elektronischen Form" weder aus Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO herleiten kann (BFH, Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19 -, BFH/NV 2020, 25), noch eine Pflicht des FG besteht, Behördenakten zu digitalisieren (BFH, Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19 -, BFH/NV 2020, 91; Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19 -, BFH/NV 2019, 1235).

  • BFH, 07.06.2021 - VIII B 123/20

    Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht

    Der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.10.2020 - 5 K 5093/20 wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
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